Für verbeamtete Lehrkräfte

Du denkst, du kriegst 71,75 %.
Rechnen wir nach.

Der einzige Rechner, der dir zeigt, wo dein Geld geblieben ist — inklusive Teilzeit, Elternzeit und dem Zuschlag, von dem dir keiner erzählt hat.

Die sechs Angaben, die reichen
Ergebnis erscheint sofort. Genauer wird es weiter unten.
Deine Laufbahn genauer macht die Zahl exakt
links Jahre, rechts Umfang in % (§ 6 Abs. 1 BeamtVG)
Zählt für die Pension nicht — der Ausgleich läuft über § 50a
Wird anteilig angerechnet
Zählt nicht, außer im dienstlichen Interesse
Referendariat, Studium, Wehr-/Zivildienst, öD-Angestelltenzeit (§§ 9–12)
Zählt voll mit — hier nur zur Vollständigkeit
Deine Kinder bringt Geld zurück
Je Kind 36 Monate Kindererziehungszeit
Je Kind 30 Monate
Der Zuschlag, den kein anderer Rechner zeigt. Nach § 50a BeamtVG erhöht sich dein Ruhegehalt für jeden Monat Kindererziehungszeit. Das gleicht die Elternzeit nicht vollständig aus — aber es ist bares Geld, das viele gar nicht auf dem Schirm haben.
Dein Ruhestand Szenario
Bei Dienstunfähigkeit ist der Abschlag auf 10,8 % gedeckelt
Vorbelegt nach Dienstherr — bitte prüfen, sie steht in deinem Landesbeamtengesetz
€/Monat. Leer lassen, wenn unbekannt — dann bleibt er aus der Rechnung
Für die Hochrechnung auf die gesamte Ruhestandszeit

Deine Zahl steht. Jetzt die Einordnung.

Die meisten Lehrkräfte sehen diese Zahl zum ersten Mal irgendwann Mitte fünfzig — dann, wenn sich kaum noch etwas ändern lässt. Du siehst sie jetzt. Das ist der ganze Unterschied, und er ist ziemlich groß.

Was jetzt kommt, ist der unangenehme Teil: sechs Dinge über deine Versorgung, die im Lehrerzimmer nie besprochen werden. Nicht, weil jemand sie verheimlicht — sondern weil sie fast niemand kennt.

Sechs Wahrheiten über deine Pension

1 · Die 71,75 % sind eine Obergrenze, keine Zusage

Fast jeder kennt diese Zahl. Kaum jemand kennt die Bedingung: Du brauchst 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre, um sie zu erreichen (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Wer mit 30 verbeamtet wird und bis 67 durcharbeitet, kommt auf 37 — und landet damit bei 66,4 %. Ohne einen einzigen Tag Teilzeit, ohne Elternzeit, ohne irgendetwas falsch gemacht zu haben.

Jedes fehlende Jahr kostet 1,79375 Prozentpunkte. Bei einem Grundgehalt von 5.800 € sind das rund 104 € im Monat — lebenslang.

2 · Elternzeit zählt für die Pension nicht

Das ist der Punkt, der die meisten am härtesten trifft. Elternzeit ohne Teilzeit ist keine ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 1 BeamtVG). Nur wer während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeitet, bekommt die Zeit anteilig angerechnet. Mutterschutz dagegen zählt voll mit.

Als Ausgleich gibt es für Kinder ab Jahrgang 1992 den Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG: 36 Monate je Kind, bewertet mit dem aktuellen Rentenwert — derzeit rund 128 € im Monat je Kind. Das ist echtes Geld, das viele nicht auf dem Schirm haben.

Aber die ehrliche Rechnung dazu: Drei Jahre Elternzeit kosten bei 5.800 € Grundgehalt rund 312 € Pension im Monat. Der Zuschlag holt davon etwa 128 € zurück. Die Hälfte bleibt weg.

3 · Teilzeit kostet dich zweimal

Das erste Mal merkst du es sofort: weniger Netto. Das zweite Mal merkst du es mit 67 — und dann für den Rest deines Lebens. Zehn Jahre halbe Stelle bedeuten fünf fehlende ruhegehaltfähige Jahre, also fast neun Prozentpunkte weniger Ruhegehaltssatz.

Das ist keine Kritik an der Entscheidung. Teilzeit ist für viele die einzige Art, Familie und Beruf zusammenzubringen — 43,9 % der Lehrkräfte arbeiten in Teilzeit, bei den Frauen ist es über die Hälfte (Statistisches Bundesamt, 2026). Der Punkt ist ein anderer: Fast niemand bekommt vorher gesagt, was es kostet. Der Rechner oben sagt es dir.

4 · Früher gehen kostet 3,6 % pro Jahr — dauerhaft

Wer vor der Altersgrenze in den Ruhestand geht, verliert 3,6 % Ruhegehalt für jedes Jahr (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Drei Jahre früher sind 10,8 % weniger — und dieser Abschlag bleibt. Er endet nicht, wenn du die Regelaltersgrenze erreichst.

Warum das zählt: Laut Deutschem Schulbarometer 2026 fühlen sich 24 % der Lehrkräfte mehrmals wöchentlich erschöpft, 28 % würden den Beruf wechseln. Der Wunsch, früher aufzuhören, ist real. Er hat nur einen Preis, den man vorher kennen sollte.

5 · Deine Pension ist voll steuerpflichtig

„Auf die Pension zahlt man ja kaum Steuern" — das war einmal. Der Versorgungsfreibetrag liegt bei Versorgungsbeginn 2026 bei 12,8 %, gedeckelt auf 960 € im Jahr, plus 288 € Zuschlag (§ 19 Abs. 2 EStG). Bei 3.400 € Pension im Monat bleiben davon nur rund 3 % des Jahresbrutto steuerfrei. Der Rest wird normal versteuert — und der Freibetrag schrumpft mit jedem Jahrgang weiter.

6 · Die private Krankenversicherung bleibt

Im Ruhestand steigt der Beihilfebemessungssatz in der Regel auf 70 %, dein PKV-Beitrag sinkt entsprechend — aber er verschwindet nicht. Er wird künftig aus einem deutlich kleineren Einkommen bezahlt. Genau deshalb fragt der Rechner oben danach: Ohne diesen Posten sieht deine Pension besser aus, als sie sich später anfühlen wird.

Drei Fallen, die erst ganz am Ende auffallen

Das Szenario, über das niemand spricht

Was passiert, wenn du es nicht bis 67 schaffst? Dienstunfähigkeit ist im Schuldienst kein Randthema — ein erheblicher Teil der Lehrkräfte erreicht die Regelaltersgrenze nicht im Dienst.

Rechtlich sieht es so aus: Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf 10,8 % gedeckelt. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Die Dienstjahre, die dir dann fehlen, fehlen trotzdem. Wer mit 55 ausscheidet, hat eben nicht 37, sondern rund 25 ruhegehaltfähige Jahre. Bleibt am Ende zu wenig übrig, greift die Mindestversorgung von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).

Probier es aus: Stell im Rechner oben unter „Dein Ruhestand" einmal auf Dienstunfähigkeit und setz das Ruhestandsalter auf 55. Diese Zahl ist der eigentliche Grund, sich früh damit zu beschäftigen.

Was die meisten stattdessen machen — und warum es nicht trägt

Die Police aus dem Referendariat. Fast jede Lehrkraft hat eine. Das Problem ist selten das Produkt, sondern die Reihenfolge: Erst wurde abgeschlossen, dann gerechnet. Ohne die eigene Zahl weiß niemand, ob 100 € im Monat reichen oder ob es 400 sein müssten.

Tagesgeld. Sicher, verfügbar, verständlich — und über zwanzig Jahre der zuverlässigste Weg, Kaufkraft zu verlieren. Bei 2 % Inflation sind 50.000 € in zwanzig Jahren noch rund 33.650 € wert. Das Geld ist nicht weg, es kauft nur weniger.

Nichts tun, weil „ich bin ja versorgt". Der teuerste Weg von allen — und der einzige Fehler, den man später nicht mehr nachholen kann.

Warum es auf die Jahre ankommt, nicht auf den Betrag

Beim Vermögensaufbau macht die Zeit den größten Teil der Arbeit — und Zeit ist das Einzige, was man nicht nachkaufen kann. Wer zehn Jahre später anfängt, muss nicht zehn Prozent mehr sparen, sondern ungefähr das Doppelte, um beim selben Ergebnis zu landen.

Ein Beispiel für die Größenordnung: Eine Lücke von 1.000 € im Monat über zwanzig Ruhestandsjahre entspricht einem Kapitalbedarf von rund 163.000 € bei 4 % Entnahmerendite. Verteilt auf zwanzig Ansparjahre bei 6 % Rendite sind das etwa 353 € im Monat. Beides sind Annahmen, keine Zusagen; Kursverluste sind möglich und vergangene Wertentwicklung ist kein Indikator für die Zukunft. Aber die Größenordnung stimmt — und sie ist meistens kleiner, als die Leute befürchten.

Für Beamtinnen und Beamte kommt eine Besonderheit dazu, die kaum jemand kennt: Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. die entsprechenden Landesregelungen). Du darfst nicht unbegrenzt arbeiten — aber unbegrenzt Kapital arbeiten lassen.

Deine nächsten vier Schritte

Schritt 1 — Rechne oben deine Zahl, so ehrlich du kannst

Klapp die Blöcke auf und trag ein, was war: Teilzeitjahre, Elternzeit, späte Verbeamtung. Die geschönte Version hilft niemandem.

Schritt 2 — Fordere deine Versorgungsauskunft an

Das ist der eine Schritt, den nur dein Dienstherr für dich tun kann. Die Auskunft ist kostenlos und verbindlich — sie ist die einzige Zahl, auf die du dich wirklich verlassen kannst. Zuständig ist die Versorgungsstelle deines Landes. Text zum Kopieren:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Erteilung einer Versorgungsauskunft nach dem für mich geltenden Beamtenversorgungsrecht.

Bitte weisen Sie dabei gesondert aus:
– meine bisher anerkannte ruhegehaltfähige Dienstzeit,
– den daraus resultierenden Ruhegehaltssatz,
– die Berücksichtigung meiner Teilzeit- und Elternzeiten,
– etwaige Kindererziehungszuschläge nach § 50a BeamtVG,
– noch nicht abschließend anerkannte Vordienstzeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Wenn die Antwort kommt, vergleich sie mit deiner Zahl von oben. Weichen die Dienstjahre deutlich ab, ist meist eine Vordienstzeit nicht anerkannt — das lohnt sich zu prüfen.

Schritt 3 — Prüf die drei Fallen von oben

Beförderungsfrist, Rentenanrechnung, Vordienstzeiten. Jede einzelne kann vier- bis fünfstellig sein.

Schritt 4 — Setz die Lücke in eine monatliche Zahl um

Erst wenn aus „irgendwann fehlt was" ein konkreter Monatsbetrag wird, lässt sich entscheiden. Vorher bleibt alles Bauchgefühl.

Rechtsgrundlagen dieses Rechners

Ruhegehaltssatz 1,79375 % je Dienstjahr, Höchstsatz 71,75 %, Versorgungsabschlag 3,6 % je Jahr, Mindestversorgung 35 %: § 14 BeamtVG · ruhegehaltfähige Dienstbezüge: § 5 BeamtVG · Teilzeit und Elternzeit anteilig: § 6 BeamtVG · Wartezeit fünf Jahre: § 4 BeamtVG · Kindererziehungszuschlag: § 50a BeamtVG i. V. m. § 70 Abs. 2 SGB VI (0,0833 Entgeltpunkte je Monat) · aktueller Rentenwert 42,52 € ab 01.07.2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026) · Versorgungsfreibetrag: § 19 Abs. 2 EStG · Einkommensteuertarif: § 32a EStG, Fassung ab VZ 2026 · Besoldungstabellen NRW Stand 01.04.2026, Bayern Stand 01.10.2026. Stand aller Werte: 21.08.2026.

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Ein kostenloses Erstgespräch, 30 Minuten, per Video oder Telefon. Wir gehen deine Zahlen durch, und ich sage dir, welche drei Stellschrauben bei deiner Konstellation am meisten bringen — und was es realistisch kostet, die Lücke zu schließen.

Was es nicht ist: kein Produktvorschlag, kein Vertrag, kein Verkaufsgespräch. Wenn am Ende herauskommt, dass du nichts ändern musst, sage ich dir das genauso.

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